Allgemeine Geschäftsbedingungen First Telecom GmbH

§ 1    Vertragsgegenstand
  1. Die First Telecom GmbH, Lyoner Str. 15, 60528 Frankfurt am Main („First“) erbringt ihre sämtlichen Leistungen gegenüber ihren Vertragspartnern („Partner(n)“) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie gegebenenfalls weiterer Besonderer Geschäftsbedingungen (BGB) für einzelne von First erbrachte Leistungen.
  2. Die Leistungen von First bestimmen sich des Weiteren nach den Angaben des vom Partner ausgefüllten Vertragsformulars, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Leistungsbeschreibung, der aktuellen Preisliste, dem entsprechenden Benutzerhandbuch für das vom Partner ausgewählte Produkt und technischen Spezifikationen sowie Schnittstellenbeschreibungen.
  3. Die vom Partner zu zahlenden Entgelte für die einzelnen Leistungen sowie eventuelle Vergütungsansprüche des Partners gegenüber First bestimmen sich nach dem Vertragsformular, diesen AGB, den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungen sowie den bei Vertragsabschluss übermittelten, bzw. bei einer eventuellen Preiserhöhungen oder -senkungen mitgeteilten Preisen (Preisliste, Vertragsformular oder Vertragsbestätigung). Die relevanten Dokumente können bei der First unter info@first-telecom.de angefordert werden.
§ 2    Leistungsumfang
  1. First übermittelt Inhalte an den Netzbetreiber zur Weiterleitung an den vorgesehenen Empfänger. Die Übertragung und Weiterleitung der Inhalte in den Telekommunikationsnetzen („TK-Netze“) Dritter (Mobilfunknetze, Festnetz) und die Zustellung der Inhalte an die Empfänger ist nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung von First. Kommt es zu Störungen innerhalb der TK-Netze Dritter, die die Zustellung der Inhalte beim vorgesehenen Empfänger verzögern oder dauerhaft verhindern, so ist First nicht zur erneuten Versendung der Inhalte verpflichtet.
  2. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, stellt First ihre Leistungen, insbesondere Applikationen, Inhalte und Kurzwahlnummern nicht zur exklusiven Nutzung durch den Partner zur Verfügung.
  3. Der Partner ist nicht berechtigt, die Leistungen von First Dritten für deren Angebot an Endkunden ohne vorherige schriftliche Einwilligung von First zur Verfügung zu stellen (Ausschluss des Reselling).
  4. Zur Aufrechterhaltung oder zur Verbesserung der Produkte und Dienste kann First Änderungen und Modifikationen an den Schnittstellen oder an der für die Abwicklung der Dienste genutzten Infrastruktur in dem Umfang durchführen, wie dies unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Partners zumutbar ist. Voraussehbare Änderungen und Umstellungen werden dem Partner 5 Werktage im Voraus bekannt gegeben.
  5. Gerät First mit einer vertraglichen Leistung in Verzug, so ist der Partner nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor First eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und First nicht innerhalb dieser Nachfrist geleistet hat. Die Nachfrist muss regelmäßig mindestens zwei Wochen betragen.
§ 3    Verfügbarkeit, Wartung und Störungsmanagement
  1. Die Verfügbarkeit der Systeme von First beträgt je 98 % im Jahresdurchschnitt (ohne geplante Ausfälle).
  2. Sind voraussehbare Wartungsarbeiten erforderlich („geplante Ausfälle“), werden diese mit einem Vorlauf von 5 Tagen angekündigt. Die Wartungsarbeiten werden in der Off-Peak-Zeit ausgeführt. Voraussehbare Wartungszeiten dürfen jahresdurchschnittlich einen Umfang von 2 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Voraussehbare Wartungszeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
  3. Sind geplante Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Systemfunktionalitäten erforderlich, wird First dies dem Partner unter Angabe der Anfangs- und voraussichtlichen Endzeit unverzüglich mitteilen. Zu diesem Zweck und zur Klärung aller technischen und organisatorischen Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages benennt der Partner gegenüber First eine Kontaktstelle, die jederzeit erreichbar ist.
  4. Tritt eine Störung der Systeme von First auf, wird First nach Kenntnis der Störung zu Bürozeiten innerhalb einer halben Stunde, außerhalb der Bürozeiten spätestens innerhalb von zwei Stunden mit der Fehlerbehebung beginnen. Die Bürozeiten sind Montag bis Freitag – außer an bundesweiten Feiertagen oder Feiertagen in NRW – 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  5. Sind unerwartete Wartungsarbeiten oder Störungsbehebungen aus Gründen erforderlich, die der Partnersphäre entstammen, und ist dadurch das Funktionieren der Systeme gestört, werden diese Ausfallzeiten bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Ist der Ausfall vom Partner zu vertreten, so wird der Partner First die durch den Ausfall entstandenen Kosten ersetzen.
  6. Zur Entgegennahme von Störungsmeldungen steht die First Hotline unter der Rufnummer +49 (0)211-97020-955 an 7 Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag zur Verfügung.  Für alle anderen Themen ist diese Hotline von Montag bis Freitag – außer an bundesweiten Feiertagen oder Feiertagen in NRW – von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr besetzt.
§ 4    Pflichten des Partners
  1. Neben seiner Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütungen bei Fälligkeit ist der Partner verpflichtet, bei der Nutzung der Leistungen von First die jeweils anwendbaren Gesetze und Verordnungen, Verfügungen und Entscheidungen der Bundesnetzagentur sowie den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien des DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V. („Kodex-Deutschland“) in seiner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Informationen zum „Kodex-Deutschland“ sowie dessen aktuelle Fassung sind im Rahmen eines Lizenzmodells erhältlich über den DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V., Birkenstraße 65, 40233 Düsseldorf, www.dvtm.net.
  2. Der Partner ist für die von ihm an First zur Weiterleitung übergebenen Inhalte alleine verantwortlich. Er garantiert, dass die Übermittlung der Inhalte nur an Empfänger erfolgt, die mit dem Erhalt dieser Inhalte einverstanden sind und dieses Einverständnis in rechtlich erheblicher Form erteilt haben bzw. im Falle von  elektronischer Werbung die Voraussetzungen von 7 Abs. 3 UWG gegeben sind (Verbot des Spamming). Der Partner wird First im Falle einer Beschwerde eines Empfängers den Nachweis über das von diesem erteilte Einverständnis bzw. der Einhaltung des 7 Abs. 3 UWG erbringen
  3. Der Partner ist insbesondere verpflichtet,
    • a)    sicherzustellen, dass keine Inhalte angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden, die gemäß 184 Abs.1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), gemäß 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), gemäß 8 Abs. 1 Ziffer 2-4 MDStV oder nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Gesetze, Verordnungen oder Staatsverträge strafbar oder unzulässig sind;
    • b)    sicherzustellen, dass Inhalte gemäß 4 Abs. 2 JMStV nur dann angeboten werden, wenn der Partner sicherstellt, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden;
    • c)    sicherzustellen, dass „Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote“ i.S.d. 5 JMStV ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen des JMStV angeboten werden;
    • d)    bei Werbung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Preisangabenverordnung, das UWG und das TKG sowie 6 JMStV zu beachten;
    • e)    keine rechtswidrigen, insbesondere gegen Patent-, Marken-, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßenden, grob anstößigen, extremistischen, Gewalt verherrlichenden oder verharmlosenden, den Krieg verherrlichenden, für eine terroristische oder extremistische politische Vereinigung werbenden, zu einer Straftat auffordernden oder ehrverletzende Äußerungen enthaltenden, oder strafbaren Inhalte zu versenden;
    • f)    keine Informationen oder sonstige Inhalte zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder in Kenntnis des Inhalts auf solche Inhalte hinzuweisen, die geeignet sind, die First oder andere für den Partner als solche erkennbare Vertragspartner der First – insbesondere die Mobilfunknetzbetreiber –  verächtlich zu machen oder deren Ruf anderweitig zu schädigen;
    • g)    keine Sicherheitsvorkehrungen der Systeme der First oder Dritter zu umgehen bzw. Diensteangebote anderweitig missbräuchlich zu nutzen, dies zu versuchen oder Dritte bei derartigen Versuchen zu unterstützen;
    • h)    sicherzustellen, dass sich bei SMS-Versand alle versendeten Nachrichten durch den Empfänger einwandfrei auf den Absender der Nachricht zurückführen lassen;
    • i)    keine Viren, Kettenbriefe oder sonstige belästigenden oder vom Endkunden nicht angeforderte Nachrichten zu übertragen;
    • j)    in seiner Kommunikation oder bei der Abwicklungen seines Dienstes kein eingetragenes Markenzeichen oder jeweiliges Logo der Netzbetreiber oder eines zum Konzernverbund eines Netzbetreibers gehörenden Unternehmens zu nennen oder darzustellen, es sei denn der Berechtigte erteilt dem Partner im Einzelfall hierzu ihre schriftliche Einwilligung, welche bei First vorab vorliegen muss;
    • k)    keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Beschädigungen der Einrichtungen der First, insbesondere durch Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur der First Server oder an der Übertragung beteiligter Netze führen oder führen können;
    • l)    Daten im Rahmen des Diensteangebotes ausschließlich gemäß der in den jeweiligen Benutzerhandbüchern oder technischen Beschreibungen festgelegten Spezifikationen zu übermitteln;
    • m)    Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu nutzen;
    • n)    Kennwörter oder sonstige Zugangsnummern, die ihn zur Nutzung des Dienstes berechtigen, sorgfältig aufzubewahren und geheim zu halten, um Missbrauch zu vermeiden. Sobald er Anlass hat, einen Missbrauch des Kennworts zu vermuten, ist es unverzüglich durch die First ändern zu lassen. Wird die vertragliche Leistung unter Verwendung der geheimen Zugangsdaten von Dritten genutzt, treffen den Partner dieselben Pflichten, wie bei eigener Nutzung. Das gilt insbesondere für die Zahlungspflicht. Die Verpflichtung entfällt in dem Umfang, wie der Partner diese Drittnutzung nicht zu vertreten hat;
    • o)    unverzüglich jeder Änderung seines Namens, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und seiner Bankverbindung schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Partner ist beim Versand von SMS über die Systeme von First verpflichtet, als Absenderkennung eine Kurzwahlnummer von First zu verwenden und ausschließlich Kurzwahlnummern oder Servicerufnummern der First zu bewerben.
  5. Soweit der Partner die Dienste im eigenen Namen gegenüber Endkunden anbietet, ist er selbst dafür verantwortlich, dass seine Vertragsbedingungen wirksam einbezogen werden, dass diese gegenüber den Endkunden keine unzulässigen Klauseln enthalten und die Endkunden gemäß §312 b ff. BGB, Art. 246 EGBGB hinreichend informiert werden.
  6. Verletzt der Partner ihm obliegenden Pflichten erheblich und beseitigt er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung nicht unverzüglich, so kann die First den Zugang oder Dienst sperren. Der Partner bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Der Partner stellt First von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit einem Verstoß des Partners gegen seine vorstehenden Pflichten ergeben und hält First insoweit schadlos.
  7. Der Partner wird First Vertragsstrafen oder sonstige Strafzahlungen, die First an einen Dritten zu zahlen hat erstatten, wenn diese Strafzahlung auf einem Verhalten des Partners beruht.
§ 5    Vertragsänderungen
  1. First behält sich vor, die AGB und / oder die BGB, Leistungsbeschreibungen und/oder Preislisten jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die Mitteilung einer Vertragsänderung erfolgt schriftlich. Die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.
  2. First ist ferner zu Vertragsänderungen berechtigt, soweit dies wegen veränderter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen erforderlich ist.
  3. First gewährleistet nicht die künftige Erreichbarkeit eines jeden deutschen oder internationalen TK-Netzes. First ist insoweit insbesondere zur Änderung der Leistung berechtigt, wenn aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein TK-Netz  nicht erreichbar sein sollte. Insbesondere ist First berechtigt, die Erreichbarkeit eines bestimmten TK-Netzes zu beenden, wenn aufgrund bestehender oder drohender Insolvenz des jeweiligen Netzbetreibers zu befürchten ist, dass First die ihr gegenüber diesem Netzbetreiber zustehenden Zahlungsansprüche nicht oder nicht vollständig wird realisieren können.
  4. Eine Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen kann insbesondere auf einer Änderung von maßgeblichen Gesetzen/Verordnungen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder Gerichten beruhen wie auch auf einer Änderung der von First mit den jeweiligen Betreibern von TK-Netzen, Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften geschlossenen und von diesen im Wesentlichen vorgegebenen Verträgen.
  5. Änderungen der Entgelte sowie der Partnervergütung sind bei Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Falle der Erhöhung der Preise bzw. Verringerung der Ausschüttung durch Vorlieferanten (i.b. der Betreiber von TK-Netzen und von Rechteinhabern/Verwertungsgesellschaften) zulässig. Eine Änderung der Partnervergütung ist auch rückwirkend binnen 6 Monaten nach Abrechnungsdatum zulässig, soweit die TK-Netzbetreiber ihrerseits gegenüber First die Auszahlungsbeträge  – i.b. wegen eines erhöhten Forderungsausfalls – rückwirkend verringern. Eine Erhöhung der Entgelte hat sich an der Erhöhung der Kosten für die Erbringung des Dienstes durch First zu orientieren.
  6. Der Partner kann Änderungen der AGB / BGB und / oder sonstige Vertragsänderungen von First gemäß den vorstehenden Absätzen schriftlich widersprechen. Das Widerspruchsrecht erlischt 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Partner. First wird den Partner zusammen mit dem Hinweis auf die Änderung über sein Widerspruchsrecht informieren. Widerspricht der Partner der Änderung fristgerecht, so wird das Vertragsverhältnis unverändert fortgesetzt, anderenfalls werden die Änderungen des Vertragsverhältnisses mit Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Partner – oder zu dem späteren in der Mitteilung genannten Zeitpunkt – wirksam. Widerspricht der Partner fristgerecht, so ist First berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen beginnend mit dem Zugang des Widerspruchs bei First außerordentlich zu kündigen.
  7. First ist ferner zu Änderungen ihrer vertraglichen Leistungen sowie der vom Partner zu zahlender Entgelte bzw. der an den Partner zu zahlenden Ausschüttungen berechtigt, soweit diese Änderungen die Rechte des Partners nicht beinträchtigen. First wird den Partner über solche Änderungen informieren.
§ 6    Abrechnung; Zahlungspflicht
  1. First erstellt dem Partner monatlich in Abhängigkeit von den gewählten Produkten und Diensten eine Abrechnung über die zu zahlenden Entgelte.  Soweit ein Mindestumsatz bzw. Mindestvolumen vereinbart wurde, ist First bei Nichterreichen dessen berechtigt, dem Partner die Differenz in Rechnung zu stellen. First erstellt ferner monatlich, spätestens 4 Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats eine Abrechnung über die gegebenenfalls dem Partner zustehende Vergütung („Ausschüttung“). Grundlage der Abrechnungen sind die Abrechnungsdaten (CDRs), die in den First eigenen Systemen oder den Systemen der Lieferanten von First für die jeweilige Leistung generiert werden.
  2. Die Abrechnungsdaten werden bis 6 Monate nach Rechnungsversand gespeichert. Nach Löschung der Daten ist First von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung der Entgelte sowie der Partnervergütung befreit. Einwendungen gegen eine Abrechnung (Entgelte bzw. Partnervergütung) sind umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Versand der jeweiligen Abrechnung schriftlich beim First Customer Business Care unter der in § 1 Abs. 1 genannten Anschrift geltend zu machen. Eine Unterlassung einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung. First wird den Partner auf der Abrechnung auf die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen sowie die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen hinweisen.
  3. Die vom Partner zu zahlenden Entgelte sind mit Zugang der Rechnung sofort, ohne Abzug fällig und werden nach Fälligkeit von First aufgrund der zu diesem Zweck vom Partner erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift vom Bankkonto des Partner eingezogen. Erteilt der Partner keine Einzugsermächtigung (z. B. bei Zahlung per Überweisung oder Scheck), kann First für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Zusatzentgelt je Rechnung verlangen.
  4. Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Partner oder seiner Bank zurückgereichte Lastschrift erhebt First ein Dienstleistungsentgelt für die Rücklastschrift in Höhe von 30 Euro, soweit vom Partner zu vertreten. Dem Partner bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass First kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens durch First bleibt unberührt.
  5. Der Partner hat auch Entgelte zu zahlen, die durch von ihm zugelassene Inanspruchnahme der Dienste durch Dritte entstanden sind. Der Partner hat ferner sicher zu stellen, dass diese Dritten vorstehende Pflichten einhalten. Entgeltforderungen, die durch unbefugte Benutzung der Dienste durch Dritte entstanden sind, hat der Partner zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.
  6. First ist berechtigt, nach eigenem Ermessen dem Partner erteilte monatliche Gutschriften nur einmal pro Jahr auszuzahlen, soweit die akkumulierten Gutschriftenbeträge weniger als EUR 100 betragen. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung von Gutschriften nach den Bestimmungen der jeweils für einen Dienst anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen.
  7. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Partners, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Partner gutgeschrieben oder mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet. Sofern der Partner dies ausdrücklich wünscht und keine offenen Forderungen der First bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf die First bekannte Bankverbindung.
  8. Im ausländischen Zahlungsverkehr sind alle anfallenden Bankentgelte vom Partner zu tragen.
  9. Der Partner kommt neben den gesetzlich geregelten Fällen auch durch Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Befindet sich der Partner im Zahlungsverzug, ist First berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann ein Dienstleistungsentgelt in Höhe von 20,- Euro erhoben werden. Dem Partner bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass First kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  10. First ist berechtigt, sich aus einer vom Partner geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Partner mit einer Zahlung im Verzug ist. Nimmt First die Sicherheit in Anspruch, ist der Partner verpflichtet, sie unverzüglich auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, wenn der Vertrag fortgesetzt wird. First gibt die Sicherheit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses frei, sobald alle Forderungen beglichen sind. Im Übrigen kommt eine Sperre des Mehrwertdienstes bzw. die Einstellung der Leistung in Betracht. Der Partner bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
  11. Der Partner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7    Auszahlung der Partnervergütung

Soweit First aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit  dem Partner zur Zahlung einer Vergütung an den Partner verpflichtet ist, erfolgt deren Auszahlung nach folgenden Bestimmungen:

  • 1.    First zahlt die dem Partner zustehenden Ausschüttungsbeträge bei Fälligkeit auf das von diesem gemäß §6 Punkt 3 benannte Konto aus.
  • 2.    Die Parteien stimmen überein, dass das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko bei Ausschüttungen im Innenverhältnis zwischen den Parteien nicht von First zu tragen ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein entsprechender Vergütungsanspruch gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber bzw. Mobilfunknetzbetreiber oder Endkunden nicht realisiert werden kann. Die Parteien sind sich einig, dass First nicht zur Auszahlung der Partnervergütung an den Partner verpflichtet ist, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei First realisiert ist. Soweit der Partner aus diesen Gründen von First zeitweilig oder endgültig keine Vergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Vergütung für von First erbrachte Leistungen (z.B. Verbindungsentgelte) verpflichtet.
  • 3.    Die Auszahlung der Partnervergütung erfolgt durch Überweisung spätestens acht Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats, sofern First die entsprechende Vergütung zu diesem Zeitpunkt von seinem Vorlieferanten erhalten hat. Erhält First die Vergütung von dem Vorlieferanten erst nach Ablauf von acht Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats, so überweist First dem Partner den ihm zustehenden Teil dieser Vergütung innerhalb von 4 Werktagen nach Zahlungseingang. Besondere Geschäftsbedingungen von First können u.a. bestimmen, dass Auszahlungen grundsätzlich als Abschlagszahlungen erfolgen und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur endgültigen Gutschrift geleistet werden.
  • 4.    Macht ein Vorlieferant der First bzgl. bereits an die First gezahlten Ausschüttungen Rückforderungsansprüche gegenüber First geltend, die Leistungen der First gegenüber dem Partner betreffen, so ist First berechtigt, bis zur endgültigen Klärung der Ansprüche des Vorlieferanten einen entsprechenden zusätzlichen Sicherungseinbehalt gegenüber dem Partner vorzunehmen. Soweit First Rückzahlungen an den Vorlieferanten vornimmt, erlischt der entsprechende Auszahlungsanspruch des Partners; Sobald und soweit rechtskräftig entschieden ist, dass dem Vorlieferanten kein Rückzahlungsanspruch zusteht, zahlt First den zusätzlichen Sicherungseinbehalt an den Partner aus.
  • 5.    Die Partnervergütung wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Service bei First eingerichtet ist.
  • 6.    First ist berechtigt, bestehende Forderungen gegen den Partner – gleich aus welchem Vertragsverhältnis – mit der zu zahlenden Partnervergütungen aufzurechnen und die Auszahlung entsprechend der Höhe der bestehenden Forderungen zu kürzen. Ergibt sich im Wege der Verrechnung ein Saldo zu Lasten des Partners, stellt First diesen in Rechnung.
  • 7.    First ist berechtigt, die Partnervergütung nicht auszuzahlen, wenn First hinreichend Grund hat anzunehmen, dass der Dienst in rechtswidriger Weise genutzt wird, insbesondere, wenn ein TK-Netzbetreiber, Serviceprovider oder Rechteinhaber First darüber informiert, dass Anzeichen eines strafbaren oder in sonstiger Weise gesetzwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Nutzung des Dienstes vorliegen. Dies gilt insbesondere im Fall von Abschaltungsanordnungen sowie Fakturierungs- und Inkassoverbote der Bundesnetzagentur, die die Nutzung der Dienste der First durch den Partner betrifft. Wenn First die Partnervergütung bereits ausgezahlt hat, ist First berechtigt, die Partnervergütung zurückzufordern oder gegen sonstige Auszahlungsansprüche des Partners zu verrechnen.
§ 8    Haftung
  1. Im Falle schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  haftet First unbeschränkt.
  2. Wird der Partner von seinen eigenen Kunden („Drittkunden“) wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, der auf Grund  der Erbringung von Telekommunikationsdiensten von First entstanden ist, und hat First hierfür im Innenverhältnis einzustehen, dann haftet First höchstens bis zu einem Betrag von EUR 12.500 je Schadensfall pro Drittkunde. Gegenüber der Gesamtheit der Drittkunden ist die Haftung auf EUR 10 Millionen je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Partnern auf Grund des selben schadensverursachenden Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
  3. Im Falle von leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Pflichten ist die Haftung von First auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf maximal EUR 20.000 je Schadensfall und EUR 40.000 je Vertragsjahr beschränkt. Für andere Schäden haftet First auf Schadensersatz nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Pflichtwidrigkeit oder bei Verletzung einer angegebenen Garantie. Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2 bleibt unberührt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen, wobei eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und wegen Arglist unberührt bleibt.
  5. Soweit die Haftung von First nach diesem 8 ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  6. First ist für die Erbringung der Leistung auf die Bereitstellung von TK-Netze dritter Betreiber abhängig (z.B. Festnetze, Mobilfunknetze, Internet, Datenleitungen). First übernimmt keine Haftung für die Integrität der übermittelten Inhalte, also dafür, dass Inhalte fehlerfrei übermittelt werden.  Sofern Störungen in den Netzen der Betreiber technischer oder anderer Art, oder Störungen aufgrund von höherer Gewalt auftreten, welche den Betrieb der Leistung beeinträchtigen oder kurzfristig oder dauernd verhindern, ist First ferner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen entbunden. First wird sich bemühen, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen. Eine Haftung für etwaige Schäden oder Verluste durch derartige Störungen übernimmt First nicht.
  7. First haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Inhalte aufgrund von Umständen außerhalb der Sphäre von First, z.B. aufgrund mangelnder Verfügbarkeit eines TK-Netzes Dritter, nicht oder nur verzögert für den Partner bzw. dessen Endkunden verfügbar sind. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, wie zum Beispiel Verlust von Umsatz oder Gewinn, ist insoweit ausgeschlossen.
  8. Wird First oder ein mit First verbundenes Unternehmen im Sinne der §15 ff AktG aufgrund des Inhalts der Telekommunikation, die aus der Sphäre des Partners stammt, oder dem Angebot/der Bewerbung von Diensten durch den Partner von Dritten in Anspruch genommen – gleich ob berechtigt oder nicht – so stellt der Partner First von sämtlichen Ansprüchen frei und hält First schadlos. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, wenn der Partner seine Pflichten gemäß 4 dieser AGB oder weitergehenden Pflichten gemäß Besonderer Geschäftsbedingungen verletzt hat. First wird den Partner über die Inanspruchnahme durch einen Dritten unverzüglich informieren. Es obliegt dem Partner, Nachweise dafür zu erbringen, dass durch die angegriffenen Inhalte, deren vertragsgemäße Versendung durch First oder deren Bewerbung kein Anspruch des Dritten begründet wurde. Der Partner wird First entsprechende Nachweise auf Anforderung unverzüglich in geeigneter Weise zur Verfügung stellen.
  9. Soweit First nach dem Vertrag zur Zahlung von Urheberrechtsvergütung an Verwertungsgesellschaften und sonstige Rechteinhaber verantwortlich ist, stellt First den Partner von entsprechenden Zahlungsansprüchen sowie von solchen Ansprüchen Dritter frei, die darin begründet sind, dass First die Urheberrechtsvergütung nicht gezahlt hat. Soweit der Partner nach dem Vertrag zur Zahlung der Urheberrechtsvergütung an die Verwertungsgesellschaften und sonstige Rechteinhaber verantwortlich ist, stellt er First in entsprechender Weise von der Haftung frei.
§ 9    Vertragsdauer und Kündigung
  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Soweit First für die Erbringung ihrer Leistungen auf Vorlieferanten angewiesen ist steht First für den Fall, dass ein Vorlieferant seine Leistung einstellt und kein adäquater Ersatz beschafft werden kann, ein Sonderkündigungsrecht zu.
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als Grund für eine fristlose Kündigung kommt neben einer schwerwiegenden Vertragsverletzung insbesondere die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei.
  4. Verstößt der Partner gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, ist First berechtigt, nach ihrer Wahl den Zugang des Partner vorübergehend sperren, sowie die Erbringung der Leistungen vorübergehend einstellen („Sperre“).
  5. Die Pflicht des Partners zur Zahlung nutzungsunabhängiger Entgelte (einschließlich eventueller Grundgebühren) bleibt in diesem Falle unberührt. Die Sperre ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen aufzuheben, nachdem First Kenntnis davon erhalten hat, dass der Grund für die Sperrung entfallen ist.
 
§ 10    Vertraulichkeit; Datenschutz
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie ein Jahr über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder anderweitig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und, sofern nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten. Als Dritte gelten nicht die mit dem jeweiligen Vertragspartner i.S.v. §15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit diese sich ihrerseits schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt dieses Vertrages und die während seiner Laufzeit getroffenen weiteren Vereinbarungen und Abreden. Hiervon ausgenommen sind auf Nachweis die Informationen,
  2. die einer Vertragspartei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlung bekannt waren oder die von Dritten berechtigt als nicht vertraulich mitgeteilt werden;
  3. welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
  4. die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder
  5. die aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zulegen sind.
  6. Im letztgenannten Fall ist die andere Vertragspartei unverzüglich vor der Offenlegung zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
  7. Nach Abschluss dieses Vertrages wird der Partner im System der First angelegt. Zur Durchführung des Vertrages werden die im Vertragsformular vom Partner erhobenen Daten gespeichert. First wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen und unter Wahrung anderer gesetzlich relevanten Bestimmungen verarbeiten und speichern. First wird alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen beachten und ihre technischen Einrichtungen entsprechend gestalten. Das Personal der First ist dementsprechend verpflichtet.
  8. First ist berechtigt, Verbrauchern, Verbraucherschutzverbänden, Wettbewerbsverbänden und sonstigen Dritten, die ein berechtigte Interesse darlegen, Angaben über die Identität des Partners, dessen zustellungsfähige Anschrift und die von ihm genutzte Infrastruktur von First (insbesondere Servicerufnummern, Kurzwahlnummern, Stichworten) zu machen. Die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes bleiben unberührt.
§ 11    Schlussbestimmungen
  1. Der Partner ermächtigt seine kontoführende Bank widerruflich, First allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienste von First erforderlich sind.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
  4. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt.